Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 3

Der Bauausschuss empfiehlt, dem Rat zu beschließen:

Das Einvernehmen nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 172 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2, Nr. 1 BauGB wird erteilt.

 

 


Ausschussvorsitzender Klasing erläutert hierzu, dass die Nutzungsänderung baurechtlich kein Problem wäre, der Haken hieran wäre die eingetragene beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Gemeinde, dass die geschaffenen Appartements nur als Einrichtung des Fremdenverkehrs betrieben und nur an einen mindestens jährlich wechselnden Mieterkreis vermietet werden dürfen.

Es ergeht der Auftrag an die Verwaltung die Grunddienstbarkeit und den Kaufvertrag genau zu prüfen: Was verlangt der Kaufvertrag? Klärung bis zur nächsten Ratsitzung.

Die Bauherrin muss hierfür einen Antrag auf Löschung der Grunddienstbarkeit stellen und als Eigentümerin die Kosten dafür tragen.

RM Weibels findet die Nutzungsänderung einer Ferienwohnung in eine Dauerwohnung gut und hält es für tendenziell richtig, diese Art der Grunddienstbarkeit zu löschen.