Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 7

Beschlussvorschlag:

 

Begründung zur Versagung des Einvernehmens zum Beschluss GR/002/2019:

 

Mit der Bauvoranfrage zum Beschluss GR/007/2018 versagte der Rat der Gemeinde Spiekeroog das Einvernehmen zur Anfrage mit den Hinweisen, dass die Dauerwohnungen im Bauantrag örtlich gekennzeichnet werden müssen sowie das nötige Räume, hier Küchen und Abstellräume, für eine Wohnung nach Bauordnung fehlen. In der geänderten Bauvoranfrage, die zum Beschluss GR/002/2019 führt, sind die angezeigten fehlenden Küchen mit der Begründung: „Die Versorgung erfolgt ortsüblich für Ferien- u. Erholungsheime über die Zentralküche der Einrichtung“ begründet.

Eine zwangsweise Versorgung von Mitarbeitern über die zentrale Küche der Einrichtung widerspricht dem Gedanken einer Dauerwohnung, die Lebensmittelpunkt im ganzen Jahr sein soll. Insbesondere da der Antragssteller seine Küche mehre Wochen im Jahr nicht betreibt und damit auch die Mitarbeiter in den neu zu schaffenden Wohnungen keine eigenständige Versorgungsgrundlage haben. Eine Mitbenutzung einer zentralen Küche zur eigenständigen Versorgung der Mitarbeiter wird aus hygienischen Gründen in Frage gestellt.

Durch die Aufstellung des Bebauungsplan Dorf Teil A sowie über die Erhaltungssatzung der Gemeinde Spiekeroog ist die Absicht der Gemeinde eindeutige dargelegt, dass die Gemeinde einen sehr hohen Wert auf die Schaffung von Dauerwohnungen legt, die nicht nur einer saisonalen Belegung dienen, sondern dem ganzjährigen Leben auf der Insel und damit eine Einbringung und Einbindung in das Gemeinleben ermöglicht. Ohne hinreichende Bewohner mit Lebensmittelpunkt auf der Insel fällt das Gemeinwesen zusammen.

Die Bauvoranfrage mit der Schaffung von Wohnungen ohne Küchen widerspricht dem § 2 Abs. 1 der Erhaltungssatzung der Gemeinde Spiekeroog. Somit ist eine Verweigerung des Einvernehmens nach § 172 Abs. 4 Satz 1 BauGB gegeben. Eine Grundlage einer pflichtigen Genehmigung nach § 172 Abs. 4 Satz 2 BauGB aus wirtschaftlichen Gründen wird nicht gesehen, da der Bestand der Einrichtung und damit des Bauwerks nicht gefährdet ist. Eine genehmigungspflichtige Ausnahme nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nummer 1 wird auch nicht gesehen, im Gegenteil; der Bau von Mitarbeiterwohnungen ohne Küche widerspricht sogar dem Ausnahmetatbestand.

 


RM Weibels nimmt wieder an der Sitzung teil.

 

RV Redelfs erklärt, dass in der Sache ohne Einvernehmen der Gemeinde, keine Genehmigung des Antrages durch den Landkreis erfolgen wird.

Herr Koffinke verdeutlicht jedoch, dass nach Mitteilung des Landkreises die Begründung der Gemeinde nicht hinreichend gewesen ist. Sollte der Antragsteller den Klageweg beschreiten, schätzt der Landkreis dies als sehr aussichtsreich ein und kündigt an, die Gemeinde in Haftung zu nehmen. Zudem sind die gestalterischen Gründe, die die Gemeinde aufgeführt hat lt. Landkreis unbegründet. 

 

RV Redelfs regt an, die Begründung ein weiteres Mal zu erweitern, da hier Maßnahmen geplant sind, die von den Voraussetzungen des B-Plans abweichen.  

 

RM Schreiber erachtet es als sinnvoll, dass die Begründung juristisch geprüft und zudem eine Fristverlängerung beantragt wird.

 

Der Rat ist der Meinung, dass die Begründung um die Belange des B-Plans erweitert werden soll. Eine juristische Prüfung soll dann erfolgen, wenn der Landkreis einer Fristverlängerung zustimmt. 

 

RM Weibels stellt fest, dass der Landkreis die Problematik um das Flachdach anders sieht.

 

RM Warenski resümiert, dass die Fläche als Sondergebiet hätte ausgewiesen werden sollen, da es sich um ein Bestandgebäude handelte, über das der B-Plan gelegt wurde.