Sitzung: 12.04.2019 Rat der Gemeinde Spiekeroog
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 7
Vorlage: 01/028/2019
Beschlussvorschlag:
Begründung zur Versagung des Einvernehmens zum Beschluss GR/002/2019:
Mit der Bauvoranfrage zum Beschluss
GR/007/2018 versagte der Rat der Gemeinde Spiekeroog das Einvernehmen zur
Anfrage mit den Hinweisen, dass die Dauerwohnungen im Bauantrag örtlich
gekennzeichnet werden müssen sowie das nötige Räume, hier Küchen und Abstellräume,
für eine Wohnung nach Bauordnung fehlen. In der geänderten Bauvoranfrage, die
zum Beschluss GR/002/2019 führt, sind die angezeigten fehlenden Küchen mit der
Begründung: „Die Versorgung erfolgt ortsüblich für Ferien- u. Erholungsheime
über die Zentralküche der Einrichtung“ begründet.
Eine zwangsweise Versorgung von
Mitarbeitern über die zentrale Küche der Einrichtung widerspricht dem Gedanken
einer Dauerwohnung, die Lebensmittelpunkt im ganzen Jahr sein soll.
Insbesondere da der Antragssteller seine Küche mehre Wochen im Jahr nicht
betreibt und damit auch die Mitarbeiter in den neu zu schaffenden Wohnungen
keine eigenständige Versorgungsgrundlage haben. Eine Mitbenutzung einer
zentralen Küche zur eigenständigen Versorgung der Mitarbeiter wird aus hygienischen
Gründen in Frage gestellt.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplan
Dorf Teil A sowie über die Erhaltungssatzung der Gemeinde Spiekeroog ist die
Absicht der Gemeinde eindeutige dargelegt, dass die Gemeinde einen sehr hohen
Wert auf die Schaffung von Dauerwohnungen legt, die nicht nur einer saisonalen
Belegung dienen, sondern dem ganzjährigen Leben auf der Insel und damit eine
Einbringung und Einbindung in das Gemeinleben ermöglicht. Ohne hinreichende
Bewohner mit Lebensmittelpunkt auf der Insel fällt das Gemeinwesen zusammen.
Die Bauvoranfrage mit der Schaffung von
Wohnungen ohne Küchen widerspricht dem § 2 Abs. 1 der Erhaltungssatzung der
Gemeinde Spiekeroog. Somit ist eine Verweigerung des Einvernehmens nach § 172
Abs. 4 Satz 1 BauGB gegeben. Eine Grundlage einer pflichtigen Genehmigung nach
§ 172 Abs. 4 Satz 2 BauGB aus wirtschaftlichen Gründen wird nicht gesehen, da
der Bestand der Einrichtung und damit des Bauwerks nicht gefährdet ist. Eine
genehmigungspflichtige Ausnahme nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nummer 1 wird auch
nicht gesehen, im Gegenteil; der Bau von Mitarbeiterwohnungen ohne Küche
widerspricht sogar dem Ausnahmetatbestand.
RM Weibels nimmt
wieder an der Sitzung teil.
RV Redelfs erklärt,
dass in der Sache ohne Einvernehmen der Gemeinde, keine Genehmigung des
Antrages durch den Landkreis erfolgen wird.
Herr Koffinke
verdeutlicht jedoch, dass nach Mitteilung des Landkreises die Begründung der
Gemeinde nicht hinreichend gewesen ist. Sollte der Antragsteller den Klageweg
beschreiten, schätzt der Landkreis dies als sehr aussichtsreich ein und kündigt
an, die Gemeinde in Haftung zu nehmen. Zudem sind die gestalterischen Gründe,
die die Gemeinde aufgeführt hat lt. Landkreis unbegründet.
RV Redelfs regt an,
die Begründung ein weiteres Mal zu erweitern, da hier Maßnahmen geplant sind,
die von den Voraussetzungen des B-Plans abweichen.
RM Schreiber
erachtet es als sinnvoll, dass die Begründung juristisch geprüft und zudem eine
Fristverlängerung beantragt wird.
Der Rat ist der
Meinung, dass die Begründung um die Belange des B-Plans erweitert werden soll.
Eine juristische Prüfung soll dann erfolgen, wenn der Landkreis einer
Fristverlängerung zustimmt.
RM Weibels stellt
fest, dass der Landkreis die Problematik um das Flachdach anders sieht.
RM Warenski resümiert, dass die Fläche als Sondergebiet hätte ausgewiesen werden sollen, da es sich um ein Bestandgebäude handelte, über das der B-Plan gelegt wurde.