Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 4, Enthaltungen: 1

Der Bauausschuss empfiehlt dem Rat zu beschließen:

Das Einvernehmen nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 172 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2, Nr. 1 BauGB wird nicht erteilt.

 


Hierzu erläutert Herr Koffinke, dass die schon bestehende Baugenehmigung für das ganze Haus gelte, der Eigentümer aber aus Kostengründen nur noch das Erdgeschoss fertigstellen will. Die ursprüngliche Baugenehmigung stimme daher nicht mit dem jetzigen Bau überein, weshalb seitens des Bauherrn eine erneute Baugenehmigung eingereicht wurde.

Das Dachgeschoss solle derzeit nicht saniert werden. Hier sei ohnehin Dauerwohnraum enthalten, d.h. bei einem erneuten Bauantrag hierfür könne dieser nicht umgenutzt werden, da dann die Erhaltungssatzung greife.

Herr Koffinke erläutert weiterhin, dass hier heute nicht zugestimmt werden könne, da die Nutzungsänderung zwar konform mit dem Bebauungsplan sei, aber der pro Wohnung vorgeschriebene Abstellraum von 6m² fehle, von dem 1,5m² in der jeweiligen Wohnung sein müssten.

 

Nach Ansicht von Ausschussvorsitzender Redelfs könne dies ja nachgebessert werden. Dies solle dem Antragsteller mitgeteilt werden.