Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 4

Der Bauausschuss empfiehlt dem Rat zu beschlie0en:

Das Einvernehmen nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 172 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2, Nr. 1 BauGB wird nicht erteilt.

 

Hinweis an den Landkreis:

-       das Gebäude muss ein separates Gebäude sein, da es ansonsten die zulässige Größe überschreitet

-       die vorgeschriebenen Abstände müssen eingehalten werden

-       die Gebäude dürfen nicht durch einen Verbindungstrakt verbunden sein

-       die vorgeschriebenen Abstellräume müssen nachgewiesen werden

 


Ausschussvorsitzende Redelfs erläutert, dass die Vorprüfung ergeben hatte, dass der vorgeschriebene Abstellraum fehle. Hierzu gebe es jetzt ein Schreiben des Bauherrn, welches als Tischvorlage verteilt wurde, indem dieser nachgewiesen wurde.

Weiterhin sei sie auch der Auffassung, dass das Gebäude, welches durch den Verbindungstrakt mit dem anderen Gebäude verbunden sei, dadurch zu groß wäre. Der Bauherr müsse ein separates zweites Gebäude mit den notwendigen Abständen und vor allem ohne Verbindungstrakt bauen.

 

Auf die Anmerkung von RM Klasing, ob nicht laut Bebauungsplan Verbindungstrakte erlaubt seien erwidert Vorsitzende Redelfs, dass dies im alten BPlan „Dorf“ der Fall gewesen sei, im neuen Bebauungsplan Dorf-Teil A jedoch nicht.