Beschlussvorschlag:


Der Rat beschließt folgende Satzungsänderung:



Satzung zur 2. Änderung der Satzung der Gemeinde Spiekeroog über die

Erhebung von Sondernutzungsgebühren



Aufgrund der § 21 des Niedersächsischen Straßengesetzes vom 24.09.1980 (Nds. GVBl. S. 359), zuletzt § 43 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.10.2014 (Nds. GVBl. S. 291) und des § 9 der Satzung der Gemeinde Spiekeroog über Erlaubnisse für Sondernutzungen an Gemeindestraßen in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Gemeinde Spiekeroog in seiner Sitzung am 09.07.2015 folgende Satzungsänderung beschlossen:


I. § 1 Abs. 4 Satz 2 wird um folgenden Halbsatz erweitert:

..., soweit in dieser Satzung oder der Anlage nichts anderes bestimmt ist.


II. § 1 Abs. 4 Satz 3 wird wie folgt geändert:

Das Wort „Dieses“ wird ersetzt durch die Worte „Dieser Nachweis“.


III. Änderung des Gebührentarifs – Anlage zur Satzung über die Erhebung von Sondernutzungsgebühren wird die laufende Nummer 14 wie folgt neu gefasst:


14.1

Die auf der Insel durch Ausnahmegenehmigungen der Verkehrsbehörde dauernd zugelassenen Elektrokarren, Anhänger und sonstigen Fahrzeuge, werden wie folgt abgerechnet:

Für jede Elektrokarre, jeden Anhänger oder sonstiges Fahrzeug, wird eine jährliche Pauschale von 0,10 € je Kilogramm zulässiges Gesamtgewicht erhoben.


14.2

Jeder tatsächliche gefahrene Kilometer je Fahrzeug wird zusätzlich zu 14.1 berechnet mit:


14.2.1

0,09 € für den Transport von Gütern, die für die Aufrechterhaltung des Inselbetriebes notwendig sind. Dabei handelt es sich um

- Lebensmittel

- Getränke

- Grundprodukte zur Weiterverarbeitung

- sonstige Produkte zur Sicherung der Grundversorgung

14.2.2

0,11 € für den Transport von Gütern für touristische Zwecke. Dabei handelt sich um

- Koffer

- Taschen

- Zelte

- alle sonstigen touristischen Güter


14.2.3

0,14 € für den Transport von folgenden Gütern

- Baustoffe

- Möbel

- Betriebsstoffe

- Abfallmulden


14.2.4

0,14 € für den Transport aller anderen Güter, soweit keine Befreiung nach § 5 dieser Satzung vorliegt.


14.2.5

Der Nachweis über das Ausmaß der Straßennutzung ist gem. § 1 Abs. 4, Satz 2 dieser Satzung durch Nachweis der gefahrenen Gesamtkilometer, bei Transport von Gütern zusätzlich durch eine Frachtstatistik bis zum 15.01. des Folgejahres zu erbringen.

Sollte die Frachtstatistik nicht oder nicht rechtzeitig erbracht werden, so werden die gefahrenen Kilometer mit jeweils 0,14 €/km berechnet. Als Berechnungsgrundlage für die gefahrenen Kilometer wird das Mittel der Abrechnungen der dem Abrechnungszeitraum vorausgehenden 2 Kalenderjahren zugrunde gelegt.

Werden keine berechnungsfähigen Daten aus den vorausgegangen 2 Kalenderjahren vorgelegt, so wird die Gebühr auf 300,- € je angefangener Tonne des zulässigen Gesamtgewichts als jährliche Gebührenschuld berechnet. Die Zahlungspflicht gemäß 14.1 beleibt hiervon unberührt.



IV. Die Satzungsänderung tritt rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft.



Spiekeroog, den



Piszczan (L. S.)

Bürgermeister




Die ausgearbeitete Satzungsänderung mit den gestaffelten Gebühren entspricht lt. BM Piszczan dem Urteil des OVG und wurde in dieser Form auch mit dem Kläger abgesprochen. Die pauschalierte Lösung von 11 Cent wäre nicht tragbar gewesen. Die Frachtstatistik wird von den Betreibern mittels Frachtbriefen nachgewiesen werden.

    RM Heusipp hält dieses Vorgehen für nicht umsetzbar, da eine Unterteilung in kg nicht möglich ist. Lt. RV Bücking ist eine genaue Abrechnung durch die Fahrtenbücher möglich, allerdings stellt er die Frage, ob die Verwaltung dies leisten kann. RM Gerdes hält eine Umsetzung ebenfalls für realitätsfremd, da auf einer E-Karre verschiedene Güter befördert werden. Er befürchtet einen zu hohen bürokratischen Aufwand. BM Piszczan teilt mit, dies vorab mit Frau Martin vom Ordnungsamt abgesprochen zu haben.

    Herr Braun empfindet das Urteil ebenfalls als „unglücklich“, da eine Umsetzung fast unmöglich ist. Die Erfahrungswerte aus dem Vorjahr liegen der Verwaltung nun aber vor und er hofft zudem auf die Ehrlichkeit der Betreiber. Er schlägt vor, in einem Jahr die Maßnahme zu kontrollieren und dann ggfs. dem Gericht wieder vorzulegen. Dies sei aktuell die sinnvollste Möglichkeit. RM Germis warnt davor, die Sache anzupacken, wenn vorab ein Scheitern absehbar ist. Dem entgegnet Herr Braun, dass durch die Satzung in der jetzigen Form, eine Klage eher vorhersehbar ist. RM Heusipp fragt an, ob der Richter sich die Situation vor Ort einmal angesehen hätte und ob eine rückwirkende Umsetzung zum 01.01.2015 geplant sei. Lt. RV Bücking ist eine Umsetzung rückwirkend zum 01.01.2015 angedacht.

RM Klasing fragt nach, ob die Inselmobis von dieser Satzung befreit sind. Dies bejaht BM Piszczan.